{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-313_2004-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2213", "Checksum": "cc6a8ae7fd228c5b1cbbaf732a164093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:04", "Checksum": "b5a250223e13b9e9bdfe2ddd12466bd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313\nRegeste:\nDer Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht\n\n dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe vollkommen haltlos wären und die von ihm angestrengte Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihrerseits geradezu als missbräuchlich qualifiziert werden müsste, ist nicht zu erkennen. 7.- a) Die Vorinstanz macht geltend, dass selbst der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung gesagt habe, er könne mit seinen Vorgesetzten nicht mehr zusammenarbeiten, weshalb eine Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Vorab ist festzuhalten, dass das Einbringen dieser so genannten \"Zeugenaussage\" vom 9. Dezember 2003 (vorinstanzl. Bel. 14) in mehrfacher Hinsicht nicht angeht und daher unbeachtlich bleiben muss. Diese Aussage wurde im Rahmen der Schlichtungsverhandlung gemacht. Schlichtungsverhandlungen sind jedoch ganz bewusst im Hinblick auf den Schutz der Parteien nicht öffentlich (§ 72 Abs. 1 PVO). Aus demselben Grund wird kein Wortprotokoll verfasst, sondern lediglich ein Beschlussprotokoll. Diesbezüglich verweist § 72 Abs. 4 PVO auf § 193 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO; SRL Nr. 260a). In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass das Protokoll über den Aussöhnungsversuch folgende Angaben zu enthalten hat: a. die Daten der Einreichung des Aussöhnungsgesuchs und der Verhandlung, b. die Bezeichnung der Parteien und die Namen der erschienenen Personen, c. die Rechtsbegehren des Klägers und des allfälligen Widerklägers, d. eine Klageanerkennung, einen Klageverzicht oder einen Vergleich mit den Unterschriften der sich verpflichtenden Parteien, e. einen Vergleichsvorschlag, dessen Protokollierung eine Partei verlangt, f. die Unterschrift des Vermittlers. In Abs. 2 wird daraufhin ausdrücklich festgehalten, dass alle weiteren Vorbringen der Parteien weder protokolliert noch im Prozess berücksichtigt werden dürfen. Die Verwendung der im Schlichtungsverfahren vertretenen Parteistandpunkte ausserhalb dieses Verfahrens fällt daher ausser Betracht. Auch das Personalamt scheint in dieser Hinsicht keine andere Meinung zu vertreten. Somit ist die Aktennotiz, die im Übrigen erst am 9. Dezember 2003 - also fast drei Monate nach der Schlichtungsverhandlung und somit offenbar lediglich im Hinblick auf die hier zu beurteilende Beschwerde - verfasst worden ist, unbeachtlich. Damit erübrigen sich Ausführungen zu Inhalt und Beweiswert der fraglichen Bescheinigung. b) Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, das Probeverhältnis mit dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert und ihm schon dadurch genügend \"Goodwill\" entgegen gebracht zu haben. Diese Einwendung muss ebenfalls unbeachtet bleiben. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Motive für die Verlängerung mit den heute geltend gemachten Kündigungsgründen etwas zu tun haben. Andererseits wurde durch die Anstellung des Beschwerdeführers ins feste Dienstverhältnis bekundet, dass er die damals gestellten Anforderungen der Stelle bezüglich Leistung und Verhalten erfüllt hat (vgl. § 12 Abs. 1 des damals geltenden Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vom 13.9.1988). Die spätere Kündigung darf sich mithin nicht mehr auf die seinerzeitigen Vorfälle berufen. 8.- Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Entlassungsentscheid mit formellen Mängeln behaftet ist. Darüber hinaus besteht nach dem Gesagten auch kein sachlich haltbarer Kündigungsgrund. Somit erweist sich die Entlassung vom 13. Oktober 2003 als rechtswidrig, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Demnach stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig ist. Wie schon dargelegt (vgl. Erw. 2 hievor), kann die Vorinstanz vom Gericht nicht zur Wiedererwägung der Entlassung verhalten werden (§ 72 Abs. 1 PG). Nach festgestellter Rechtswidrigkeit ist es also Sache der Verwaltung, ob sie eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in Betracht ziehen will (vgl. § 72 Abs. 2 PG). Lehnt die Verwaltung die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ab, so hat er Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG). Dieser Schaden muss der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz geltend machen. Der Verwaltung geht allerdings in Bezug auf die Bemessung des Schadenersatzes (anders als bei der Abfindung nach § 25 PG) die Verfügungsbefugnis ab. Kann sich demzufolge die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer nicht einigen, bleibt zur gerichtlichen Durchsetzung der Klageweg nach § 162 VRG an das Verwaltungsgericht (vgl. zum Ganzen: LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 11). 9.- Bei diesem Verfahrensausgang werden keine amtlichen Kosten erhoben (§ 199 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht berufsmässig vertreten ist, kann keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (§ 193 Abs. 3 VRG). |"}