{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-313_2004-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2213", "Checksum": "cc6a8ae7fd228c5b1cbbaf732a164093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:04", "Checksum": "b5a250223e13b9e9bdfe2ddd12466bd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313\nRegeste:\nDer Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht\n\n und gezielt über längere Zeit mit negativen Handlungen und Kommunikationsformen unter Druck gesetzt wird, mit dem Ziel, das Opfer zu isolieren und seine Position im Betrieb zu schwächen. Es geht dabei nicht um eine einzelne ausgrenzende Handlung. Die Summe aller belastenden Handlungen über einen längeren Zeitraum machen das Mobbing aus. Dieses wird mitunter auch als psychische Belästigung bezeichnet (Merkblatt des Personalamts des Kantons Luzern, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Wichtige Informationen, S. 4, abrufbar unter www.personalamt-lu.ch; vgl. ferner: Geiser, Rechtsfragen der sexuellen Belästigung und des Mobbings, in: ZBJV 2001 S. 431; Rehbinder/Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz, in: ArbR 1996 S. 16). c) Im Personalhandbuch (Dezember 2003, abrufbar unter www.personalamt-lu.ch) des Kantons Luzern wird im Kapitel Personalmanagement eine Vorgehensweise im Falle von Mobbing aufgezeigt (vgl. Ziff. 05.14: Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz). Unter dem Titel \"Handlungsschritte in Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung\" (vgl. Ziff. 05.14.3, S. 38) wird einleitend Folgendes festgehalten: \"Mitarbeitende, die von Mobbing oder sexueller Belästigung betroffen sind, haben das Recht, sich zu wehren. Wenn sie Beratung in Anspruch nehmen, eine Beschwerde einreichen oder als Zeuge oder Zeugin aussagen, dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile daraus entstehen.\" Als eine der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, Konflikte am Arbeitsplatz verantwortungsvoll zu lösen wird als vierter Schritt die Schlichtungsstelle erwähnt (S. 39). Dasselbe ist auch den oben erwähnten Merkblättern zu entnehmen. d) Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer - offenbar unter dem Eindruck einer Informationsveranstaltung über Mobbing vom 23. Juni 2003 - bei der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des Kantons Luzern um eine Schlichtungsverhandlung mit folgender Begründung: \"Anfangs Juni 2000 begann ich voller Motivation die Arbeit als Mitarbeiter (...) im Kantonsspital Luzern (KSL). Bereits kurz darauf wurde ich vom dortigen Gruppenleiter aufs gröbste beleidigt. Es folgten weitere verbale Attacken, Sticheleien, ständige destruktive Kritiken, Beschimpfungen, Druck diverse Zielvereinbarungen zu unterschreiben, Ausgrenzungen et cetera. Schliesslich die Ankündigung; nach der Totalreinigung der (...), mich zu entlassen. (Siehe Briefe) Zehn Gespräche mit (...) (nicht weisungsberechtigt) und dreien mit (...) haben leider keine nachhaltige Besserung gebracht. Im Gegenteil nehmen diese Aggressionen in letzter Zeit in kürzeren Abständen wieder zu.\" 6.- a) Unter dem Titel Rechtsschutz enthält § 69 des PG die gesetzliche Grundlage für die Schlichtungsstelle. Im Rahmen der Teilrevision des Personalgesetzes von 1997 wurde diese Einrichtung geschaffen und mit der Erneuerung des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 72 zum Entwurf eines neuen Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 19.9.2000, S. 3 und 18). Die Schlichtungsstelle kann als Vermittlungsinstanz von Seiten der Mitarbeitenden und der zuständigen Behörde bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, freiwillig angerufen werden (§ 68 PVO). Ihre Aufgabe ist es, die Angestellten wie auch die zuständigen Behörden zu beraten, wobei sie versucht, eine Einigung herbeizuführen (§ 69 PVO). Obwohl sie den Sachverhalt feststellt (§ 72 Abs. 3 PVO), trifft sie keine rechtsverbindlichen Tatbestandsfeststellungen und fällt auch keine Entscheide. Das Gesuch um Schlichtung muss schriftlich gestellt werden und ist mit einer Begründung zu versehen. Ebenfalls muss aufgezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung gegeben ist, d.h. dass zwischen dem Arbeitnehmer und der vorgesetzten Personen bereits ein Gespräch stattgefunden hat, in dem keine Einigung erzielt werden konnte (§ 71 Abs. 2 PVO). b) Nach Lage der Akten verhält es sich so, dass die vom Beschwerdeführer früher geäusserten Mobbing-Vorwürfe offenbar nicht derart haltlos waren, wie die Vorinstanz dies nunmehr glauben machen will. So räumt sie selbst ein, dass sich ein Vorgesetzter offenbar im \"Umgangston nicht immer vorbildlich und nicht der Spitalcharta konform\" verhalten habe. Auch werden die vom Beschwerdeführer behaupteten abfälligen Äusserungen über seinen Namen nicht grundsätzlich bestritten (Stellungnahme vom 9.12.2003, 1.3, S. 2); es wird lediglich festgehalten, dass diese Bemerkungen nicht rassistisch gefärbt seien. Diese verschiedenen - unbestrittenen - Vorfälle betrachtete der Beschwerdeführer als Mobbing, und er führte diesbezüglich auch diverse Gespräche. Als Resultat dieser Gespräche wurden - wie die Vorinstanz ebenfalls einräumt - verschiedene Vorgesetzte zu einem anderen Umgang mit den Untergebenen generell und dem Beschwerdeführer speziell angehalten. Nach dem letzten Mitarbeitergespräch (11.2.2002) sah sich der Beschwerdeführer offenbar erneut als Ziel von entsprechenden Übergriffen. Daher wandte er sich an die Schlichtungsstelle, wobei er auf die Vorgeschichte verwies. Damit versuchte er einerseits die Häufigkeit und Wiederholung der von ihm als Übergriffe empfundenen Begebenheiten zu dokumentieren. Zum andern legte er auf diese Weise seine bereits unternommenen Schritte dar, wie dies ausdrücklich verlangt wird (§ 71 Abs. 2 PVO). Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die fraglichen Begebenheiten wieder häuften und in kürzeren Abständen erfolgten. c) Mit Blick auf die"}