{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-313_2004-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2213", "Checksum": "cc6a8ae7fd228c5b1cbbaf732a164093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:04", "Checksum": "b5a250223e13b9e9bdfe2ddd12466bd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313\nRegeste:\nDer Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht\n\n Schadenersatz sind Genugtuungsansprüche auf dem Klageweg geltend zu machen (§§ 75 PG und 162 Abs. 1 lit. d VRG; vgl. Urteil S. vom 10.9.2004, V 04 96). Damit ist auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten. 3.- Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Kündigungsschreiben des Personaldienstes des Kantonsspitals Luzern vom 13. Oktober 2003 nicht den formalen Anforderungen zu genügen vermöge. Dabei verweist er auf Art. 67 PVO. a) Gemäss § 17 PG stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einen Entscheid dar, der aufgrund des Verweises in § 67 Abs. 2 PVO gemäss den Vorgaben des § 110 VRG auszufertigen ist. Das bedeutet, dass dieser Entscheid aufgrund von § 110 Abs. 1 lit. c VRG auch eine Begründung, mithin die kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, die Anträge der Parteien sowie die Erwägungen enthalten muss (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4b; Urteil L. vom 23.11.1999, Erw. 4c S. 10; Urteil J. vom 26.8.1998, Erw. 4a). Folglich verlangt das kantonale Recht grundsätzlich, dass die Begründung im Entscheid selber enthalten sein muss, womit es weiter geht als die aus der Bundesverfassung fliessenden und durch die Rechtsprechung konkretisierten Minimalanforderung (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4b mit Hinweis). § 67 Abs. 2 PVO enthält ferner den Zusatz, dass die Begründung eines Entscheides über die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses von Amtes wegen sachlich hinreichend zu sein hat. Damit wird das Erfordernis des sachlichen Grundes angesprochen, wie es für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt wird (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6), und welches in die Begründung Eingang zu finden hat. b) Der Entscheid des Personaldienstes des Kantonsspitals Luzern vom 13. Oktober 2003, der das Anstellungsverhältnis auflöste, lautete wie folgt: \"Wir haben Sie am 1. Oktober 2003 schriftlich darüber informiert, dass das Kantonsspital Luzern vorhat, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aufzulösen. Gemäss unserem Schreiben vom 1. Oktober 2003 hatten Sie Gelegenheit, bis spätestens am 10. Oktober 2003 dazu Stellung zu nehmen (ein sogenanntes rechtliches Gehör). Da bis heute weder eine schriftliche noch eine mündliche Stellungnahme eingegangen ist, teile ich Ihnen mit, dass Ihr Angestelltenverhältnis auf den 31. Januar 2004 beendet wird.\" Damit enthält der Entscheid keine ausreichende Begründung. Zu beachten ist indes der Verweis auf das Schreiben vom 1. Oktober 2003. Verweisungen auf andere Aktenstücke oder Begebenheiten werden von der Rechtsprechung unter Umständen selbst dann zugelassen, wenn das kantonale Recht eine Begründung im Rahmen des Entscheides verlangt (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4d mit Hinweis). Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs darüber informiert, dass man ihn zu entlassen gedenke. Vorgängig erfolgte die Wiedergabe der Vorhaltungen der Vorgesetzten und die Aussage, dass das Vertrauensverhältnis wegen seiner unwahren Anschuldigungen unwiederbringlich zerstört und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei (vgl. Erw. 4c hernach). Der Verweis vermittelte somit Aufschluss über die Gründe der Entlassung, dies in einer Weise, die die sachgerechte Anfechtung an sich zugelassen hätte. Bedenken weckt das vorinstanzliche Vorgehen freilich insofern, als der Eindruck entsteht, die Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdeführer habe ohne weiteres zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses geführt. Selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 1. Oktober 2003 bleibt nämlich ungewiss, ob die entscheidende Stelle eine eigenständige Würdigung der Sachlage vorgenommen hat. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Begründungselemente davon auszugehen, dass sie unbesehen der Darstellung der Vorgesetzten gefolgt ist, womit sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen wäre. Damit erweist sich die Begründung insgesamt gesehen doch als ungenügend. c) Dazu kommt Weiteres: Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer innerhalb der für die Wahrung seines Gehörsanspruchs gesetzten Frist mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 zu Handen der Leiterin des kantonalen Personalamts Stellung zur beabsichtigten Entlassung bezogen. Der Eingang dieses Schreibens beim Personalamt steht fest (bf. Bel. 18 und 21); ob und wann es hernach an den Personaldienst des Kantonsspitals Luzern weitergeleitet worden ist, geht aus den Akten indes nicht hervor. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass dieses Schreiben umgehend an den Personaldienst weiterzuleiten gewesen wäre (§ 33 Abs. 3 VRG; vgl. ferner: § 61 PVO), zumal daraus und aus den Beilagen leicht zu ersehen war, dass den darin enthaltenen Vorbringen für das weitere Verfahren wesentliche Bedeutung zukamen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Damit ist der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2003 bereits in formeller Hinsicht mehrfach mit Fehlern behaftet. 4.- Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass die vorliegende Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtsmissbräuchlich sei. Er beruft sich dabei vorab auf Art. 328 OR. Weiter hält er dafür, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, weil er die Schlichtungsstelle angerufen habe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 328 OR abstützt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall - weil es um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis geht - nicht anwendbar ist. Dies gereicht ihm freilich deshalb nicht zum Nachteil, weil das öffentliche Personalrecht analoge Vorschriften enthält. So sind die Gemeinwesen gemäss § 30 PG gehalten, die"}