{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-313_2004-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2213", "Checksum": "cc6a8ae7fd228c5b1cbbaf732a164093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:04", "Checksum": "b5a250223e13b9e9bdfe2ddd12466bd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.09.2004 V 03 313\nRegeste:\nDer Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | A.- Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Luzern wählte A (geb. xxxx) am 11. Mai 2000 zum Betriebsangestellten im Probeverhältnis, das vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 dauern sollte. In der Folge verlängerte die Direktion das Probeverhältnis mit Verfügungen vom 20. Februar 2001 und 10. September 2001 um jeweils ein halbes Jahr. Schliesslich überführte sie es mit Wahlakt vom 29. April 2002 auf den 1. Juni 2002 in ein festes Dienstverhältnis. Nach verschiedenen internen Gesprächen wandte sich A mit Schreiben vom 7. Juli 2003 an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des Kantons Luzern. Im Wesentlichen machte er geltend, gemobbt zu werden. Die Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2003 endete gemäss Beschlussprotokoll ohne Einigung. Am 29. September 2003 beantragte die Leiterin des (...), B, beim Personaldienst des Kantonsspitals die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A. Nachdem dieser einer Einladung zur Stellungnahme nicht gefolgt war, verfügte der Personaldienst am 13. Oktober 2003 die Beendigung des Angestelltenverhältnisses. B.- Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der erfolgten Kündigung. Weiter verlangte er eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.--. Der Personaldienst des Kantonsspitals Luzern schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die jeweiligen Begründungen sind, soweit für die Beurteilung erheblich, den Erwägungen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 holte der präsidierende Richter beim kantonalen Personalamt eine Stellungnahme ein, die am 23. Februar 2004 erstattet wurde. E r w ä g u n g e n 1.- a) Das Kantonsspital Luzern ist eine durch den Kanton geführte Heilanstalt (§ 62 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Gesundheitswesen [Gesundheitsgesetz] vom 29.6.1981; SRL Nr. 800). Als solche untersteht es dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40; vgl. § 6 Abs. 1 lit. a VRG). Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Kantonsspitals Luzern gilt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG; SRL Nr. 51). b) Ein personalrechtlicher Entscheid, durch den ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft auch das Ermessen (§ 70 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 148 lit. d VRG). Aufgrund dieser Befugnis zur Ermessenskontrolle können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Gemäss § 156 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 VRG bedeutet dies die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a), unrichtige Rechtsanwendung (lit. b) sowie unrichtige Handhabung des Ermessens (lit. c). Trotz umfassender Überprüfungsbefugnis hat sich das Verwaltungsgericht auf die ihm im Gefüge der geteilten staatlichen Gewalten zugedachte Funktion zu besinnen. Insbesondere kann es nicht angehen, dass es eine nachvollziehbar begründete und vertretbare Ermessensausübung durch seine eigene ersetzt. c) Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese beiden Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Ergänzung in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht. Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer verlangt neben dem Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenfalls eine Entschädigung und darüber hinaus noch eine Genugtuung. Das Verwaltungsgericht kann gemäss gesetzlicher Vorschrift - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Kündigung zur Unzeit - grundsätzlich nur prüfen, ob der \"angefochtene\" Entscheid rechtswidrig ist. Bejaht es diese Frage, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid (§ 72 Abs. 1 und 3 PG). Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat der Betroffene Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG). Aufgrund dieser beschränkten Entscheidungsbefugnis kann auf das Begehren um Zusprache von Entschädigung praxisgemäss nicht eingetreten werden (nicht publ. Erw. 2 des in LGVE 2003 II Nr. 1 veröffentlichten Urteils L. vom 28.5.2003, V 02 21, abrufbar über www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Genugtuung. Weder das PG noch die Personalverordnung vom 24. Dezember 2002 (PVO; SRL Nr. 52) sehen einen solchen Anspruch oder auch nur die Möglichkeit für die Ausrichtung einer Genugtuungssumme vor. Das Haftungsgesetz (SRL Nr. 23) regelt ausschliesslich die Haftung für Schäden, die Angestellte von Gemeinwesen oder Mitglieder von gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden sowie Kommissionen in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen. Soweit das Gesetz über keine eigenen Regelungen verfügt, verweist es in § 3 auf Art. 41 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220). Inwiefern als Rechtsgrundlage Art. 49 OR für eine Genugtuung bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung aus dem Arbeitsverhältnis herbeigezogen werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Wie beim"}