Diese Regelung hätte der Praxis entsprochen, wie sie auch teilweise in anderen Kantonen gehandhabt wird (vgl. dazu etwa Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu §§ 170/71; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N 699). Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Konkretisierung wurde indessen bereits in der grossrätlichen Kommission als unerwünschte Verschärfung abgelehnt (Protokoll der Kommissionssitzung vom 10.4.1987 S. 14 f.). |