Im Entwurf des neuen PBG hatte der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates dazu in § 162 lit. a noch konkretere Vorschriften aufstellen wollen ("Zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr darf der Schatten zur Tag- und Nachtgleiche [21. März und 23. September] nicht länger als zwei Stunden auf einem beliebigen Punkt der benachbarten Gebäude oder auf einem überbaubaren Teil der benachbarten Grundstücke liegen"; vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf des PBG, Bemerkungen zu § 162, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1986 S. 786). Diese Regelung hätte der Praxis entsprochen, wie sie auch teilweise in anderen Kantonen gehandhabt wird (vgl. dazu etwa Zimmerlin, a.a.