Wenn die Einbusse an Sonnenlicht nicht vollständig sei, sondern nur einen Teil des Wohnhauses oder der Parzelle treffe, sei dem bei der Würdigung der Beeinträchtigung Rechnung zu tragen. Im Übrigen könne in Grenzfällen, wie beispielsweise in Kernzonen oder in Städten, unter Umständen eine längere Schattendauer hingenommen werden. Zum Schattenwurf enthält das PBG einzig noch Bestimmungen für den Bau von Hochhäusern. Danach sind die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berücksichtigung des Schattenwurfes und Lichtentzuges festzusetzen (§ 167 lit. a PBG). Im Entwurf des neuen PBG hatte der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates dazu in § 162 lit.