Für diesen Fall hat der Regierungsrat in einem Entscheid vom 5. Juli 1988 (LGVE 1988 III Nr. 19) festgehalten, dass eine Einbusse an Besonnung von zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie noch zulässig sei. Dabei sei zu beachten, dass ein Schatten gemeint sei, der die Gesamtheit des benachbarten Wohnhauses oder Grundstückes treffe. Wenn die Einbusse an Sonnenlicht nicht vollständig sei, sondern nur einen Teil des Wohnhauses oder der Parzelle treffe, sei dem bei der Würdigung der Beeinträchtigung Rechnung zu tragen.