Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollen. In solchen Fällen ist u.a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen (vgl. § 86 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. September 1970 [G XVII 646] aufgehoben am 1. Januar 1990) und neu § 122 Abs. 6 PBG). Für diesen Fall hat der Regierungsrat in einem Entscheid vom 5. Juli 1988 (LGVE 1988 III Nr. 19) festgehalten, dass eine Einbusse an Besonnung von zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie noch zulässig sei.