Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten ist durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt. Darüber hinaus gibt es, mit Ausnahme der Vorschriften für Hochhäuser (vgl. unten) keine direkt anwendbaren Normen über den Schattenwurf (Urteil St. M. vom 24.4.2001, bestätigt in Urteil G. vom 17.7.2002). Eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute stellt für sich nicht eine unzulässige Immission dar (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, N 4 zu §§ 160/61). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollen.