Die Norm von § 153 PBG schliesslich enthält Bestimmungen über die genügende Belichtung und Belüftung von Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Diese beiden Normen richten sich an die Bauherrschaft von Wohnbauten und sollen eine minimale Besonnung und Belichtung dieser Bauten garantieren. Sie enthalten indessen keinerlei Vorschriften zu Gunsten der Besonnung von Nachbarbauten. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten ist durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Gebäudeabstände, geregelt.