, Bern 2002, S. 306 f.). Zunächst ist somit zu prüfen, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften über eine minimale Besonnung von Nachbarliegenschaften vorhanden sind. Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsgrundlage für eine minimale Besonnung in den §§ 152 und 153 PBG. Danach ist der Bau von Wohnungen, bei denen sämtliche Wohn- und Schlafräume nach Nordost bis Nordwest orientiert sind, verboten und in ausgesprochenen Schattenlagen dürfen keine Wohnbauten errichtet werden (§ 152 PBG). Die Norm von § 153 PBG schliesslich enthält Bestimmungen über die genügende Belichtung und Belüftung von Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.