c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Vergabeinstanz zwar heikel war, sich aber aufgrund der konkreten Umstände noch innerhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegte. Unter Einbezug der rechnerischen Korrekturen gebührte der Zuschlag mithin zu Recht dem gemäss Endauswertung wirtschaftlich günstigeren Angebot der Mitkonkurrentin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. |