So hat er auf Seite 4 des Devis den offerierten Positionsbetrag von Fr. 65.- für den Kleber beim Zusammenzählen irrtümlich übersehen, was die Vergabeinstanz bei der Kontrolle und Berichtigung der Eingabesumme ebenfalls zu Recht berücksichtigen durfte und musste. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass eine aussergewöhnliche Häufung von Rechnungsfehlern unter Umständen sogar die Eignung einer Anbieterin als zweifelhaft erscheinen lassen kann (vgl. Rechsteiner, a.a.O., Anm. 2d), weshalb je nach Situation gar ein Ausschluss der betreffenden Anbieterin erwogen werden könnte (§ 16 Abs. 1 und 2 öBG). c)