Dass die Vergabeinstanz bei den erwähnten Positionen zu Recht von offensichtlichen Versehen des Beschwerdeführers ausgeht und diese je ihrem Zusammenhang entsprechend richtig behandelt hat, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch beim Addieren aller Positionsbeträge ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist: So hat er auf Seite 4 des Devis den offerierten Positionsbetrag von Fr. 65.- für den Kleber beim Zusammenzählen irrtümlich übersehen, was die Vergabeinstanz bei der Kontrolle und Berichtigung der Eingabesumme ebenfalls zu Recht berücksichtigen durfte und musste.