Die Vergabeinstanz durfte hier daher zu Recht von einem offensichtlich völlig übersetzten Einheitspreis und andererseits der Richtigkeit des Positionsbetrages ausgehen und diesen demnach unverändert lassen. Dass die Vergabeinstanz bei den erwähnten Positionen zu Recht von offensichtlichen Versehen des Beschwerdeführers ausgeht und diese je ihrem Zusammenhang entsprechend richtig behandelt hat, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch beim Addieren aller Positionsbeträge ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist: