Noch deutlicher wird die Diskrepanz, wenn man wiederum das Angebot der berücksichtigten Anbieterin vergleichsweise beizieht. Letztere offerierte bei ebendieser Position mit einem Einheitspreis von Fr. 3.50 und somit insgesamt Fr. 70.-. Die Vergabeinstanz durfte hier daher zu Recht von einem offensichtlich völlig übersetzten Einheitspreis und andererseits der Richtigkeit des Positionsbetrages ausgehen und diesen demnach unverändert lassen.