Der Beschwerdeführer hat bei der erwähnten Position für das Entfernen und Abtransportieren von 20 m2 Kunststofffolie sowohl in der Einheitspreis- als auch in der Positionsbetragsspalte je Fr. 300.- eingetragen. Bei Annahme eines richtigen Einheitspreises und damit eines offensichtlichen Multiplikationsfehlers würde sich der Positionsbetrag auf insgesamt Fr. 6000.- belaufen, was allein schon mit Blick auf die Art der auszuführenden Arbeitsgattung nicht nachvollziehbar wäre. Noch deutlicher wird die Diskrepanz, wenn man wiederum das Angebot der berücksichtigten Anbieterin vergleichsweise beizieht.