ARGE X. (vgl. Urteil 2P.151/1999 Erw. 4c), wo es sich um ein komplexes Gesamtbauwerk in Millionenhöhe handelte. Wenn die Vergabeinstanz ferner die Position 971.001 korrigierte, hingegen auf eine entsprechende Korrektur bei der Position 116.001 verzichtete, liegt darin kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat bei der erwähnten Position für das Entfernen und Abtransportieren von 20 m2 Kunststofffolie sowohl in der Einheitspreis- als auch in der Positionsbetragsspalte je Fr. 300.- eingetragen.