Diese Differenz ist so gross, dass die Vergabeinstanz nicht ein Unterangebot annehmen, sondern von einem offensichtlichen Rechnungsfehler ausgehen und diesen berichtigen durfte. Obwohl auch bei der vorliegenden Vergabe nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Anbieterinnen einzelne Positionen rechnerisch unterschiedlich beurteilen können, erscheint hier ein solcher direkter Vergleich der beiden in Frage kommenden Angebote mit Blick auf die tiefe Vergabesumme angebracht. Die vorliegende Vergabe liegt insofern anders als der vom Bundesgericht am 30.5.2000 beurteilte Fall i.S. ARGE X. (vgl. Urteil 2P.151/1999