Der Vergleich mit derselben Offertposition im Angebot der berücksichtigten Anbieterin fördert die Offensichtlichkeit des Rechnungsfehlers im Angebot des Beschwerdeführers zutage. Laut dessen Argumentation mit der Pauschale würde sich sein Angebot für 9 Stück Steingutplatten insgesamt auf Fr. 100.- belaufen, während die berücksichtigte Anbieterin in der gleichen Position 9 Stück zu total Fr. 1530.- offerierte. Diese Differenz ist so gross, dass die Vergabeinstanz nicht ein Unterangebot annehmen, sondern von einem offensichtlichen Rechnungsfehler ausgehen und diesen berichtigen durfte.