O., S. 12). b) Ein solcher Ausnahmefall im vorerwähnten Sinne liegt hier vor. Die Berichtigung des Positionspreises 971.001 durch die Vergabeinstanz ist unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der Fairness des Auswahlverfahrens zwar heikel, liegt mit Blick auf die gesamten Umstände im vorliegenden Fall aber noch in dem ihr zustehenden Ermessen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 349 ff.). Der Vergleich mit derselben Offertposition im Angebot der berücksichtigten Anbieterin fördert die Offensichtlichkeit des Rechnungsfehlers im Angebot des Beschwerdeführers zutage.