, insbesondere S. 311) äussert sich nicht dazu, was als offensichtlicher Rechnungsfehler zu gelten hat. Allgemein werden darunter fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen verstanden, so z.B. wenn im Angebot Einheitspreise und Mengen angegeben werden und bei der rechnungsmässigen Feststellung des Resultates ein Versehen begangen wird (z.B. Additions- und Multiplikationsfehler; vgl. PVG 1990 Nr. 7 S. 33, mit Hinweisen; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 29.4.1998 [BRK 017/1997] mit Anm. Gauch, in: BR 1998 S. 128; auch GVP-SG 1999 Nr. 34 S. 100 sowie Stöckli, a.a.O., S. 12).