Nur in Ausnahmefällen, wenn also eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen werden kann, dürfen somit Rechenfehler berichtigt werden. In erster Linie ist einer Anbieterin bei der Ausfüllung des Offertdevis eine gewisse Sorgfalt zuzumuten und hat sie dafür zu sorgen, dass ihr Angebot frei von Rechnungsfehlern ist (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 352). Die Botschaft des Regierungsrates zum öBG vom 13. Februar 1998 (B 112, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998 S. 290 ff., insbesondere S. 311) äussert sich nicht dazu, was als offensichtlicher Rechnungsfehler zu gelten hat.