Unzulässig sind in jedem Fall Korrekturen von Kalkulationsfehlern sowie Berichtigungen, die zu einer inhaltlichen Abänderung der eingereichten Offerte führen. Offensichtliche Rechenfehler dürfen von einer Vergabeinstanz gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Luzernischen Vergaberecht jedoch berichtigt werden, wobei die Offensichtlichkeit wiederum nicht leichthin anzunehmen ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn also eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen werden kann, dürfen somit Rechenfehler berichtigt werden.