Seine entsprechende Rüge geht deshalb fehl. Nicht stichhaltig ist sodann seine Behauptung, bei den strittigen Offertpositionen habe es sich um nicht genau definierte Angebotspositionen gehandelt, weshalb er dort Fixpreise offeriert habe. Insgesamt waren die Ausschreibungsunterlagen mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis auf eine Vergabe und die Werkausführung zu Einheitspreisen ausgerichtet. Wie in allen übrigen Angebotspositionen des Devis war auch bei den strittigen Positionen eine Einheitspreisofferte gefordert, die mit den voraussichtlichen Mengen der zugehörigen Leistungseinheiten zu einem Positionsbetrag zu multiplizieren war.