Die Vergabeinstanz ist offensichtlich von einem richtig eingesetzten Einheitspreis ausgegangen, der jedoch durch fehlerhafte Multiplikation zu einem unrichtigen Positionsbetrag geführt habe, den sie als offensichtlichen Rechenfehler gestützt auf § 26 Abs. 3 öBG habe berichtigen dürfen. Zunächst ist mit Blick auf das Verhandlungsverbot (§ 15 Abs. 2 öBG) und den Geboten der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 öBG) und der Transparenz nicht zu beanstanden, dass die Vergabeinstanz den Beschwerdeführer nicht direkt kontaktierte und ihn über die Korrekturen nicht informierte. Seine entsprechende Rüge geht deshalb fehl.