Mit Fr. 28092.50 lag das Nettoangebot der berücksichtigten Anbieterin knapp vor jenem des Beschwerdeführers mit bereinigt Fr. 28237.05. Die Vergabeinstanz ist offensichtlich von einem richtig eingesetzten Einheitspreis ausgegangen, der jedoch durch fehlerhafte Multiplikation zu einem unrichtigen Positionsbetrag geführt habe, den sie als offensichtlichen Rechenfehler gestützt auf § 26 Abs. 3 öBG habe berichtigen dürfen.