Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR 2002 S. 11 ff.). In der Vergabepraxis der Kantone wird das Prinzip der (grundsätzlichen) Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde uneinheitlich gehandhabt (zur Praxisübersicht: Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 339 ff.). 4. - Der Beschwerdeführer hat in seiner Offerte in Position 971.001 einen Einheitspreis von Fr. 100.- und für 9 Stück einen Positionspreis von ebenfalls Fr. 100.-eingetragen.