Wenn dies nicht der Fall sei, seien die (allenfalls fehlerhaften) Offerten so zu beurteilen, wie sie vorlägen. Vorbehalten sei die Möglichkeit der Anbieterin, Rechnungsfehler gestützt auf die zivilrechtliche Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 OR nach Vertragsabschluss zu berichtigen (Rechsteiner, Rechnungsfehler, in: BR 2000 S. 123 Ziff. 2a; zum Ganzen auch Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 351 ff. und Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht: Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR 2002 S. 11 ff.).