Dies dürfe aber nicht zu einer Änderung der Angebote führen; vielmehr seien sie so, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorlägen, und nicht wie sie sein könnten, zu prüfen und für den Zuschlag in Betracht zu ziehen (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 403 f., auch Rz. 382). Sodann will Rechsteiner die Änderung von Offerten während eines laufenden Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zulassen, ausser diese Möglichkeit werde allen Anbieterinnen gleichermassen eröffnet. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die (allenfalls fehlerhaften) Offerten so zu beurteilen, wie sie vorlägen.