Auch das Vergaberecht des Bundes sieht die Bereinigung der Angebote vor. Art. 25 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VoeB; SR 172.056.11) bestimmt, dass die Auftraggeberin die Angebote in rechnerischer und technischer Hinsicht bereinigt, damit sie objektiv vergleichbar sind. Und Art. XIII Ziff. 1 lit. b des GATT/WTO-Abkommens schliesst eine Berichtigung von "unbeabsichtigten Formfehlern" nicht aus, sofern dies nicht zu "diskriminierenden Praktiken" führt. c) Das Schrifttum steht einer Angebotsbereinigung eher skeptisch bis ablehnend gegenüber: