c IVöB, dazu auch: Anmerkung Stöckli, in: BR 2003 S. 66 Nr. S19). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein "Verhandlungspolster" vorbehalten (LGVE 2001 II Nr. 12 Erw. 6d/aa, mit Hinweisen). Die Zulassung nachträglicher Preisveränderungen ist zudem mit Bezug auf das Gebot der Gleichbehandlung heikel (§ 3 Abs. 1 öBG). Allerdings sieht das Luzernische Vergaberecht ausdrücklich vor, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler selbst berichtigen kann (§ 26 Abs. 3 öBG). b) Auch das Vergaberecht des Bundes sieht die Bereinigung der Angebote vor.