Aufträge werden an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben (§ 5 Abs. 1 öBG). Hält sich eine Vergabeinstanz an die massgeblichen Bewertungskriterien, steht ihr bei der Bewertung und Einstufung der verschiedenen Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Das Ermessen ist freilich pflichtgemäss auszuüben, was bedeutet, dass die Bewertung sachlich halt- und objektiv begründbar und das Bewertungssystem einheitlich sein muss, d.h. auf alle Anbieterinnen bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (vgl. § 17 der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 7. Dezember 1998 [öBV;