Die Vergabeinstanz macht geltend, beim Angebot des Beschwerdeführers habe bei Position 971.001 ein Rechnungsfehler vorgelegen, den sie im Rahmen der Offertbereinigung habe korrigieren dürfen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieser Korrektur und hält entgegen, er habe in den beiden Positionen 116.001 und 971.001 eine Pauschale eingesetzt, da es sich bei diesen um nicht genau definierte Angebotspositionen gehandelt habe. a) Aufträge werden an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben (§ 5 Abs. 1 öBG).