| | Entscheid: | 3. - Streitig ist die Behandlung der Offertpositionen 116.001 und 971.001 durch die Vergabeinstanz, welche sich auf den gemäss Offertöffnung ursprünglich günstigeren Angebotspreis des Beschwerdeführers derart auswirkte, dass er auf den zweiten Platz verdrängt wurde und damit seine Mitkonkurrentin den Zuschlag erhielt. Die Vergabeinstanz macht geltend, beim Angebot des Beschwerdeführers habe bei Position 971.001 ein Rechnungsfehler vorgelegen, den sie im Rahmen der Offertbereinigung habe korrigieren dürfen.