Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. - Streitig ist die Behandlung der Offertpositionen 116.001 und 971.001 durch die Vergabeinstanz, welche sich auf den gemäss Offertöffnung ursprünglich günstigeren Angebotspreis des Beschwerdeführers derart auswirkte, dass er auf den zweiten Platz verdrängt wurde und damit seine Mitkonkurrentin den Zuschlag erhielt.