{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-264_2003-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2451", "Checksum": "54f37eccd3962d0d31bfa6c186b90d3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 264", "2003 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "edbbd346523176e3105119ed47c4adb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Einheitspreises und damit eines offensichtlichen Multiplikationsfehlers würde sich der Positionsbetrag auf insgesamt Fr. 6000.- belaufen, was allein schon mit Blick auf die Art der auszuführenden Arbeitsgattung nicht nachvollziehbar wäre. Noch deutlicher wird die Diskrepanz, wenn man wiederum das Angebot der berücksichtigten Anbieterin vergleichsweise beizieht. Letztere offerierte bei ebendieser Position mit einem Einheitspreis von Fr. 3.50 und somit insgesamt Fr. 70.-. Die Vergabeinstanz durfte hier daher zu Recht von einem offensichtlich völlig übersetzten Einheitspreis und andererseits der Richtigkeit des Positionsbetrages ausgehen und diesen demnach unverändert lassen. Dass die Vergabeinstanz bei den erwähnten Positionen zu Recht von offensichtlichen Versehen des Beschwerdeführers ausgeht und diese je ihrem Zusammenhang entsprechend richtig behandelt hat, zeigt schliesslich auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auch beim Addieren aller Positionsbeträge ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist: So hat er auf Seite 4 des Devis den offerierten Positionsbetrag von Fr. 65.- für den Kleber beim Zusammenzählen irrtümlich übersehen, was die Vergabeinstanz bei der Kontrolle und Berichtigung der Eingabesumme ebenfalls zu Recht berücksichtigen durfte und musste. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass eine aussergewöhnliche Häufung von Rechnungsfehlern unter Umständen sogar die Eignung einer Anbieterin als zweifelhaft erscheinen lassen kann (vgl. Rechsteiner, a.a.O., Anm. 2d), weshalb je nach Situation gar ein Ausschluss der betreffenden Anbieterin erwogen werden könnte (§ 16 Abs. 1 und 2 öBG). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verhalten der Vergabeinstanz zwar heikel war, sich aber aufgrund der konkreten Umstände noch innerhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegte. Unter Einbezug der rechnerischen Korrekturen gebührte der Zuschlag mithin zu Recht dem gemäss Endauswertung wirtschaftlich günstigeren Angebot der Mitkonkurrentin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. |"}