{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-264_2003-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2451", "Checksum": "54f37eccd3962d0d31bfa6c186b90d3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 264", "2003 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "edbbd346523176e3105119ed47c4adb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n korrigierte die Beschwerdegegnerin den fraglichen Positionspreis auf Fr. 900.-, was sich auf den Gesamtpreis des Beschwerdeführers auswirkte und insgesamt auf die Rangierung durchschlug. Mit Fr. 28092.50 lag das Nettoangebot der berücksichtigten Anbieterin knapp vor jenem des Beschwerdeführers mit bereinigt Fr. 28237.05. Die Vergabeinstanz ist offensichtlich von einem richtig eingesetzten Einheitspreis ausgegangen, der jedoch durch fehlerhafte Multiplikation zu einem unrichtigen Positionsbetrag geführt habe, den sie als offensichtlichen Rechenfehler gestützt auf § 26 Abs. 3 öBG habe berichtigen dürfen. Zunächst ist mit Blick auf das Verhandlungsverbot (§ 15 Abs. 2 öBG) und den Geboten der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 öBG) und der Transparenz nicht zu beanstanden, dass die Vergabeinstanz den Beschwerdeführer nicht direkt kontaktierte und ihn über die Korrekturen nicht informierte. Seine entsprechende Rüge geht deshalb fehl. Nicht stichhaltig ist sodann seine Behauptung, bei den strittigen Offertpositionen habe es sich um nicht genau definierte Angebotspositionen gehandelt, weshalb er dort Fixpreise offeriert habe. Insgesamt waren die Ausschreibungsunterlagen mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis auf eine Vergabe und die Werkausführung zu Einheitspreisen ausgerichtet. Wie in allen übrigen Angebotspositionen des Devis war auch bei den strittigen Positionen eine Einheitspreisofferte gefordert, die mit den voraussichtlichen Mengen der zugehörigen Leistungseinheiten zu einem Positionsbetrag zu multiplizieren war. a) Vorweg ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten Angebotsbereinigungen durch die Vergabeinstanz einschliesslich der Berichtigung von Rechnungsfehlern grundsätzlich nicht und wenn, dann nur mit Zurückhaltung und Strenge zuzulassen sind, um nicht Missbrauchsmöglichkeiten Vorschub zu leisten. Unzulässig sind in jedem Fall Korrekturen von Kalkulationsfehlern sowie Berichtigungen, die zu einer inhaltlichen Abänderung der eingereichten Offerte führen. Offensichtliche Rechenfehler dürfen von einer Vergabeinstanz gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Luzernischen Vergaberecht jedoch berichtigt werden, wobei die Offensichtlichkeit wiederum nicht leichthin anzunehmen ist. Nur in Ausnahmefällen, wenn also eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen werden kann, dürfen somit Rechenfehler berichtigt werden. In erster Linie ist einer Anbieterin bei der Ausfüllung des Offertdevis eine gewisse Sorgfalt zuzumuten und hat sie dafür zu sorgen, dass ihr Angebot frei von Rechnungsfehlern ist (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 352). Die Botschaft des Regierungsrates zum öBG vom 13. Februar 1998 (B 112, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1998 S. 290 ff., insbesondere S. 311) äussert sich nicht dazu, was als offensichtlicher Rechnungsfehler zu gelten hat. Allgemein werden darunter fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen verstanden, so z.B. wenn im Angebot Einheitspreise und Mengen angegeben werden und bei der rechnungsmässigen Feststellung des Resultates ein Versehen begangen wird (z.B. Additions- und Multiplikationsfehler; vgl. PVG 1990 Nr. 7 S. 33, mit Hinweisen; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 29.4.1998 [BRK 017/1997] mit Anm. Gauch, in: BR 1998 S. 128; auch GVP-SG 1999 Nr. 34 S. 100 sowie Stöckli, a.a.O., S. 12). b) Ein solcher Ausnahmefall im vorerwähnten Sinne liegt hier vor. Die Berichtigung des Positionspreises 971.001 durch die Vergabeinstanz ist unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der Fairness des Auswahlverfahrens zwar heikel, liegt mit Blick auf die gesamten Umstände im vorliegenden Fall aber noch in dem ihr zustehenden Ermessen (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 349 ff.). Der Vergleich mit derselben Offertposition im Angebot der berücksichtigten Anbieterin fördert die Offensichtlichkeit des Rechnungsfehlers im Angebot des Beschwerdeführers zutage. Laut dessen Argumentation mit der Pauschale würde sich sein Angebot für 9 Stück Steingutplatten insgesamt auf Fr. 100.- belaufen, während die berücksichtigte Anbieterin in der gleichen Position 9 Stück zu total Fr. 1530.- offerierte. Diese Differenz ist so gross, dass die Vergabeinstanz nicht ein Unterangebot annehmen, sondern von einem offensichtlichen Rechnungsfehler ausgehen und diesen berichtigen durfte. Obwohl auch bei der vorliegenden Vergabe nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Anbieterinnen einzelne Positionen rechnerisch unterschiedlich beurteilen können, erscheint hier ein solcher direkter Vergleich der beiden in Frage kommenden Angebote mit Blick auf die tiefe Vergabesumme angebracht. Die vorliegende Vergabe liegt insofern anders als der vom Bundesgericht am 30.5.2000 beurteilte Fall i.S. ARGE X. (vgl. Urteil 2P.151/1999 Erw. 4c), wo es sich um ein komplexes Gesamtbauwerk in Millionenhöhe handelte. Wenn die Vergabeinstanz ferner die Position 971.001 korrigierte, hingegen auf eine entsprechende Korrektur bei der Position 116.001 verzichtete, liegt darin kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat bei der erwähnten Position für das Entfernen und Abtransportieren von 20 m2 Kunststofffolie sowohl in der Einheitspreis- als auch in der Positionsbetragsspalte je Fr. 300.- eingetragen. Bei Annahme eines richtigen"}