{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-264_2003-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2451", "Checksum": "54f37eccd3962d0d31bfa6c186b90d3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 264", "2003 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "edbbd346523176e3105119ed47c4adb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | 3. - Streitig ist die Behandlung der Offertpositionen 116.001 und 971.001 durch die Vergabeinstanz, welche sich auf den gemäss Offertöffnung ursprünglich günstigeren Angebotspreis des Beschwerdeführers derart auswirkte, dass er auf den zweiten Platz verdrängt wurde und damit seine Mitkonkurrentin den Zuschlag erhielt. Die Vergabeinstanz macht geltend, beim Angebot des Beschwerdeführers habe bei Position 971.001 ein Rechnungsfehler vorgelegen, den sie im Rahmen der Offertbereinigung habe korrigieren dürfen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieser Korrektur und hält entgegen, er habe in den beiden Positionen 116.001 und 971.001 eine Pauschale eingesetzt, da es sich bei diesen um nicht genau definierte Angebotspositionen gehandelt habe. a) Aufträge werden an die Anbieterin mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben (§ 5 Abs. 1 öBG). Hält sich eine Vergabeinstanz an die massgeblichen Bewertungskriterien, steht ihr bei der Bewertung und Einstufung der verschiedenen Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Das Ermessen ist freilich pflichtgemäss auszuüben, was bedeutet, dass die Bewertung sachlich halt- und objektiv begründbar und das Bewertungssystem einheitlich sein muss, d.h. auf alle Anbieterinnen bzw. auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (vgl. § 17 der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 7. Dezember 1998 [öBV; SRL Nr. 734]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 26 ff. zu Art. 66; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 28.8.1998, in: BR 2000 S. 58 Nr. S12; Lang, Die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau zum Submissionsrecht, in: ZBl 2002 S. 475, mit Hinweis auf AGVE 2000 S. 336f.). Das Angebot hat bei der Endsumme den Nettopreis (nach Abzug von Rabatten, Skonti usw.) zu enthalten (§ 11 Abs. 2 öBV). Verhandlungen mit allen oder mit einzelnen Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe oder damit zusammenhängende Änderungen des Leistungsinhalts sowie Abgebotsrunden sind unzulässig (§ 15 Abs. 2 öBG; Art. 11 lit. c IVöB, dazu auch: Anmerkung Stöckli, in: BR 2003 S. 66 Nr. S19). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Anbieterinnen von Anfang an wirtschaftlich günstige Angebote einreichen und sich nicht im Hinblick auf eine Abgebotsrunde ein \"Verhandlungspolster\" vorbehalten (LGVE 2001 II Nr. 12 Erw. 6d/aa, mit Hinweisen). Die Zulassung nachträglicher Preisveränderungen ist zudem mit Bezug auf das Gebot der Gleichbehandlung heikel (§ 3 Abs. 1 öBG). Allerdings sieht das Luzernische Vergaberecht ausdrücklich vor, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler selbst berichtigen kann (§ 26 Abs. 3 öBG). b) Auch das Vergaberecht des Bundes sieht die Bereinigung der Angebote vor. Art. 25 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VoeB; SR 172.056.11) bestimmt, dass die Auftraggeberin die Angebote in rechnerischer und technischer Hinsicht bereinigt, damit sie objektiv vergleichbar sind. Und Art. XIII Ziff. 1 lit. b des GATT/WTO-Abkommens schliesst eine Berichtigung von \"unbeabsichtigten Formfehlern\" nicht aus, sofern dies nicht zu \"diskriminierenden Praktiken\" führt. c) Das Schrifttum steht einer Angebotsbereinigung eher skeptisch bis ablehnend gegenüber: Nach dem Eingabetermin seien die Angebote nicht mehr veränderbar, die Korrektur von Rechnungsfehlern allenfalls vorbehalten. Eine Bereinigung erwecke \"einiges Unbehagen, umso mehr als diese Phase des Vergabeverfahrens nicht transparent ist\". Grundsätzlich sei eine \"Bereinigung\" der Angebote nur denkbar als vertiefte Prüfung, im Rahmen welcher technische und rechnerische Überlegungen gestattet seien, um die objektive Vergleichbarkeit der eingegangenen Offerten herzustellen. Dies dürfe aber nicht zu einer Änderung der Angebote führen; vielmehr seien sie so, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung vorlägen, und nicht wie sie sein könnten, zu prüfen und für den Zuschlag in Betracht zu ziehen (Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 403 f., auch Rz. 382). Sodann will Rechsteiner die Änderung von Offerten während eines laufenden Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zulassen, ausser diese Möglichkeit werde allen Anbieterinnen gleichermassen eröffnet. Wenn dies nicht der Fall sei, seien die (allenfalls fehlerhaften) Offerten so zu beurteilen, wie sie vorlägen. Vorbehalten sei die Möglichkeit der Anbieterin, Rechnungsfehler gestützt auf die zivilrechtliche Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 OR nach Vertragsabschluss zu berichtigen (Rechsteiner, Rechnungsfehler, in: BR 2000 S. 123 Ziff. 2a; zum Ganzen auch Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 351 ff. und Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht: Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR 2002 S. 11 ff.). In der Vergabepraxis der Kantone wird das Prinzip der (grundsätzlichen) Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde uneinheitlich gehandhabt (zur Praxisübersicht: Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 339 ff.). 4. - Der Beschwerdeführer hat in seiner Offerte in Position 971.001 einen Einheitspreis von Fr. 100.- und für 9 Stück einen Positionspreis von ebenfalls Fr. 100.-eingetragen. Im Rahmen des Auswertungsverfahrens"}