{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-264_2003-11-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2451", "Checksum": "54f37eccd3962d0d31bfa6c186b90d3c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 264", "2003 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "edbbd346523176e3105119ed47c4adb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.11.2003 V 03 264 (2003 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 10.11.2003 |\n| Fallnummer: | V 03 264 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 13 |\n| Leitsatz: | § 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG. Mit Blick auf die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz und das Verbot von Abgebotsrunden sind nachträgliche Preisveränderungen durch die Vergabeinstanz grundsätzlich heikel. Das Luzernische Vergaberecht stipuliert ausdrücklich, dass die Auftraggeberin offensichtliche Rechenfehler berichtigen kann. Solche Berichtigungen sind jedoch, wie Angebotsbereinigungen überhaupt, nur zurückhaltend zuzulassen. Zudem ist die Offensichtlichkeit nicht leichthin anzunehmen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}