In dieser Hinsicht sind die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zu Art. 7 Abs. 1 ANAG mutatis mutandis anzuwenden, um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Art. 2 FZA zu garantieren und einen gewissen Gesamtzusammenhang des Systems sicherzustellen. d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es daher für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht, dass seine Ehe mit einer Gemeinschaftsarbeitnehmerin formell noch besteht und das Amt für Migration keine Scheinehe annimmt. Zusätzlich gilt es nämlich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe beruft.