Anhang I FZA verleiht dem ausländischen Ehepartner eines Gemeinschaftsarbeitnehmers Rechte einer analogen Tragweite, von denen auch der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG profitiert. Dem Beispiel des Ausländers folgend, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, geniessen die mit einem Gemeinschaftsarbeitnehmer verheirateten Ausländer im Prinzip während der ganzen formellen Dauer der Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie brauchen daher nicht ständig unter demselben Dach wie ihr Ehegatte zu leben, um sich auf dieses Recht berufen zu können. Das Aufenthaltsrecht gilt aber nicht absolut. Zum einen schützt Art. 3 Anhang I FZA Scheinehen nicht.