Nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 5 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines Gemeinschaftsarbeitnehmers das Recht bei ihm "Wohnung zu nehmen" und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit der Arbeitnehmer für sich und seine Familie über eine als normal geltende Wohnung verfügt. Art. 3 Anhang I FZA verleiht dem ausländischen Ehepartner eines Gemeinschaftsarbeitnehmers Rechte einer analogen Tragweite, von denen auch der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG profitiert.