Es berücksichtigte weitere Entscheide des EuGH, insbesondere auch das Urteil Singh, und wandte die nach dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung des EuGH an, obwohl dies nach Art. 16 Abs. 2 FZA nicht zwingend geboten gewesen wäre. Es kam mit einer ausführlichen Begründung zum Schluss, dass für den Ehegatten während der gesamten formellen Dauer der Ehe das erwähnte Recht bestehe, dieses aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehe. Im Urteil 2A.345/2004 vom 22. Juni 2004 Erw. 2.2 verwies das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung und präzisierte sie: Nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 lit.