Damit wurde auf das formelle Kriterium des ehelichen Bandes abgestellt, um den Zeitpunkt abzugrenzen, von dem an das Recht auf Familiennachzug des Ehepartners beginnt oder aufhört. In einem späteren Entscheid hielt der Gerichtshof aber hinsichtlich der Gefahr der Gesetzesumgehung fest, es könne nicht Folge der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein, dass die Begünstigten sich den nationalen Rechtsvorschriften missbräuchlich entziehen dürften und dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Missbrauch zu verhindern (Urteil des EuGH vom 7.7.1992, Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, 4265 Rz. 24).