Im Urteil vom 13. Februar 1985, Rechtssache 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567, hielt der EuGH im Grundsatz fest, dass sich der ausländische Ehepartner eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet eines andern Mitgliedstaats solange aufhalten dürfe, als die Ehe juristisch gültig sei. Damit wurde auf das formelle Kriterium des ehelichen Bandes abgestellt, um den Zeitpunkt abzugrenzen, von dem an das Recht auf Familiennachzug des Ehepartners beginnt oder aufhört.