Das Bundesgericht anerkenne grosszügigere Regelungen des FZA und nehme diese in Kauf, weshalb es damit beim vorstehenden Ergebnis sein Bewenden haben müsse. c) Soweit für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, ist hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA). Im Urteil vom 13. Februar 1985, Rechtssache 267/83, Diatta, Slg.