Hier könne die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, denn das Vorliegen einer Scheinehe sei von der Vorinstanz nie behauptet worden. Dieser Sachverhalt bestehe denn auch ganz offensichtlich nicht. Schliesslich könne es zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besser gestellt sei, als wenn er mit einer Schweizerin verheiratet wäre. Das Bundesgericht anerkenne grosszügigere Regelungen des FZA und nehme diese in Kauf, weshalb es damit beim vorstehenden Ergebnis sein Bewenden haben müsse.