Gestützt darauf hätten Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten, welche mit Staatsangehörigen von Vertragsstaaten verheiratet seien, in der Schweiz ein Bleiberecht, solange die Ehe nicht geschieden sei. Im Entscheid Diatta habe der Europäische Gerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass eine eheliche Bindung (noch) nicht als aufgelöst gelte, wenn der Ehepartner nicht mit dem Inhaber des Aufenthaltsrechts zusammenwohne. Etwas anderes gelte lediglich bei Scheinehen. Hier könne die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.